Feuer, Grillen und Feuerschalen: Gesetze und Vorschriften in Deutschland
Ein knisterndes Feuer im Garten, ein Grillabend auf dem Balkon oder eine Feuerschale auf der Terrasse sorgen für eine besondere Atmosphäre. Dabei darf jedoch nicht vergessen werden: Offenes Feuer kann Menschen, Tiere, Gebäude und die Umwelt gefährden.
Ob ein Feuer erlaubt ist, hängt nicht nur von bundesweiten Gesetzen ab. Auch Bundesländer, Landkreise, Städte und Gemeinden können eigene Vorschriften erlassen. Hinzu kommen Brandschutzbestimmungen, Waldgesetze, örtliche Gefahrenabwehrverordnungen, Mietverträge, Hausordnungen und Regelungen von Campingplätzen oder Veranstaltungsorten.
Die wichtigste Grundregel lautet deshalb:
Nicht jede Feuerschale und nicht jedes Grillfeuer ist automatisch und überall erlaubt.
Feuer fasziniert – aber Feuer verzeiht keine Unachtsamkeit.
Verwenden Sie Feuerstellen und Grills ausschließlich bestimmungsgemäß. Beachten Sie immer die Bedienungsanleitung, die vorgegebenen Sicherheitsabstände und die örtlichen Vorschriften. Lassen Sie eine offene Flamme niemals unbeaufsichtigt und verzichten Sie bei Wind, Trockenheit oder unklarer Rechtslage auf den Betrieb.
Sicherheit geht immer vor Atmosphäre.
Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar.
Die Regelungen zu Feuerschalen, Grills, offenen Feuerstellen, Lagerfeuern und Brennstoffen unterscheiden sich teilweise erheblich zwischen Bundesländern, Landkreisen, Städten und Gemeinden. Zusätzlich können zeitlich begrenzte Verbote, Waldbrandwarnungen, Mietverträge, Hausordnungen, Platzordnungen und behördliche Einzelanordnungen gelten.
Vor der Nutzung sollte deshalb geprüft werden:
* die örtliche Gemeindesatzung,
* die Gefahrenabwehrverordnung,
* das Landeswaldgesetz,
* die örtliche Brandschutzregelung,
* aktuelle Allgemeinverfügungen,
* der Mietvertrag und die Hausordnung,
* die Bedienungsanleitung des Herstellers.
Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde, das Ordnungsamt, die örtliche Feuerwehr, die Forstbehörde oder den zuständigen Schornsteinfegerbetrieb.
„Auf meinem eigenen Grundstück darf ich alles.“
Falsch. Auch auf einem Privatgrundstück gelten Brandschutz-, Umwelt-, Abfall-, Immissions- und Nachbarrechtsvorschriften.
„Eine Feuerschale ist immer genehmigungsfrei.“
Nicht zwingend. Die örtlichen Regeln, Größe, Nutzung, Brennstoffe und Gefahrenlage sind entscheidend.
„Wenn kein Nachbar etwas sagt, ist das Feuer erlaubt.“
Falsch. Ein behördliches Verbot gilt unabhängig davon, ob sich jemand beschwert.
„Äste und Laub sind Naturprodukte und dürfen deshalb verbrannt werden.“
In der Regel nicht. Gartenabfälle dürfen grundsätzlich nicht einfach durch ein Gartenfeuer entsorgt werden. (Umweltbundesamt)
„Mit ausreichend Abstand darf ich auch bei Sturm Feuer machen.“
Falsch. Starker Wind und Funkenflug können ein Feuer unabhängig vom Abstand gefährlich machen.
„Ein Gasgrill darf immer auf dem Balkon benutzt werden.“
Nicht zwingend. Mietvertrag, Hausordnung, Brandschutz, Aufstellung und Nachbarbelästigung müssen berücksichtigt werden.
„Ein erloschener Grill kann zum Abkühlen in die Garage gestellt werden.“
Nein. Auch scheinbar erloschene Kohle kann weiterhin Kohlenmonoxid freisetzen. (Feuerwehrverband)
„Papier und Karton sind gute Anzünder.“
Größere Papier- und Kartonmengen gehören nicht in Feuerstellen. Sie können starken Funkenflug, Ascheflug und Schadstoffemissionen verursachen.
Vor jedem Betrieb sollten folgende Fragen mit Ja beantwortet werden:
* Ist Feuer am Standort aktuell erlaubt?
* Gibt es keine amtliche Warnung oder örtliche Verfügung?
* Ist die Feuerstelle standsicher?
* Ist der Untergrund nicht brennbar?
* Sind ausreichende Abstände vorhanden?
* Ist die Windrichtung unproblematisch?
* Herrscht kein starker Wind?
* Wird nur zulässiger Brennstoff verwendet?
* Stehen geeignete Löschmittel bereit?
* Kann das Feuer ständig beaufsichtigt werden?
* Sind Kinder und Tiere ausreichend geschützt?
* Kann Rauch von Nachbargebäuden ferngehalten werden?
* Ist die spätere Ascheentsorgung geklärt?
Sobald eine dieser Fragen nicht sicher beantwortet werden kann, sollte das Feuer nicht entzündet werden.
Ein kleines, kontrolliertes Feuer in einer dafür geeigneten Feuerschale oder Feuerstelle kann grundsätzlich zulässig sein. Eine allgemeine Erlaubnis, jederzeit beliebig große Feuer im eigenen Garten anzuzünden, gibt es jedoch nicht.
Entscheidend sind unter anderem:
* die Größe und Bauart der Feuerstelle,
* die verwendeten Brennstoffe,
* die Entfernung zu Gebäuden und brennbaren Gegenständen,
* die Wetterlage,
* die Rauch- und Geruchsentwicklung,
* die örtlichen Vorschriften,
* die Waldbrandgefahr,
* mögliche Beschwerden der Nachbarschaft.
Ein großes Lagerfeuer, ein Feuer direkt auf dem Boden oder die Verbrennung größerer Mengen Holz kann genehmigungspflichtig oder vollständig verboten sein. Zuständig sind je nach Ort beispielsweise das Ordnungsamt, die Gemeinde, die Feuerwehr, das Umweltamt oder die untere Forstbehörde.
Auch auf dem eigenen Grundstück gilt: Vom Feuer dürfen keine vermeidbaren Gefahren oder erheblichen Belästigungen ausgehen. Das Bundes-Immissionsschutzrecht dient unter anderem dem Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Boden und Atmosphäre vor schädlichen Umwelteinwirkungen. (Gesetze im Internet)
Empfehlung von Flammen-Werk
Vor dem ersten Betrieb einer größeren Feuerstelle sollte bei der zuständigen Gemeinde nachgefragt werden:
* Ist eine Feuerschale erlaubt?
* Gibt es eine zulässige Maximalgröße?
* Bestehen feste Mindestabstände?
* Ist eine Anmeldung oder Genehmigung erforderlich?
* Gibt es Einschränkungen bei Trockenheit?
* Welche Brennstoffe dürfen verwendet werden?
Über die Behördennummer 115 können Bürger und Unternehmen Auskünfte zu Verwaltungsfragen erhalten und die zuständige Stelle erfragen. (Bundesinstitut für Medizintechnik)
Eine handelsübliche Feuerschale wird häufig anders beurteilt als ein großes, unmittelbar auf dem Boden entzündetes Lagerfeuer. Trotzdem bedeutet der Kauf einer Feuerschale nicht automatisch, dass sie an jedem Ort ohne Einschränkungen verwendet werden darf.
Eine Feuerschale sollte immer:
* standsicher aufgestellt werden,
* aus hitzebeständigem Material bestehen,
* auf einem nicht brennbaren Untergrund stehen,
* ausreichend Abstand zu Gebäuden und Pflanzen haben,
* ständig beaufsichtigt werden,
* nur mit geeignetem Brennmaterial betrieben werden,
* vollständig gelöscht werden, bevor sie unbeaufsichtigt bleibt.
Je größer das Feuer ist, desto eher kann es rechtlich als offenes Feuer oder Lagerfeuer behandelt werden. Einige Gemeinden unterscheiden zusätzlich nach dem Durchmesser der Feuerschale oder der Höhe der Flammen.
Darf eine Feuerschale dauerhaft aufgestellt werden?
Eine mobile Feuerschale ist normalerweise nicht mit einer fest installierten Feuerungsanlage gleichzusetzen. Bei gemauerten Feuerstellen, fest installierten Außenkaminen, Grillkaminen oder Anlagen mit Rauchabzug können jedoch zusätzliche bau-, feuerungs- oder nachbarrechtliche Vorschriften gelten.
Bei einem fest eingebauten Außenkamin sollte vor dem Aufbau geprüft werden, ob eine Genehmigung, eine baurechtliche Prüfung oder die Einbindung eines Schornsteinfegerbetriebs erforderlich ist.
Eine Feuerschale begrenzt das Feuer räumlich und verhindert bei sachgemäßer Nutzung den direkten Kontakt der Glut mit dem Boden. Dadurch ist sie meist besser kontrollierbar als ein frei angelegtes Lagerfeuer.
Ein Lagerfeuer wird typischerweise:
* direkt auf dem Boden oder in einer Erdvertiefung entzündet,
* mit einer größeren Menge Holz betrieben,
* mit höheren Flammen verbunden,
* über einen längeren Zeitraum genutzt.
Ob eine konkrete Feuerstelle als kleines Nutzfeuer, Freizeitfeuer, Lagerfeuer oder genehmigungspflichtiges offenes Feuer gilt, wird regional unterschiedlich bewertet.
Die bloße Bezeichnung als „Feuerschale“ schützt daher nicht vor einem Verbot. Eine sehr große Feuerschale mit hohen Flammen kann aus Sicht der Behörde ebenfalls als offenes Feuer eingestuft werden.
Für private Feuerstellen sollte ausschließlich trockenes, naturbelassenes und unbehandeltes Holz verwendet werden. Geeignet sind beispielsweise sauberes Scheitholz oder ausdrücklich für den jeweiligen Grill beziehungsweise die Feuerstelle vorgesehene Brennstoffe.
Nicht verbrannt werden dürfen insbesondere:
* lackiertes Holz,
* gestrichenes Holz,
* imprägniertes Holz,
* Spanplatten,
* Faserplatten,
* Sperrholz,
* Möbelteile,
* Bauholz mit unbekannter Behandlung,
* Paletten mit problematischer Behandlung oder Verunreinigung,
* Kunststoffe,
* Gummi,
* Verpackungsmaterial,
* Papiermengen,
* Kartonagen,
* Hausmüll,
* Altöl,
* sonstige Abfälle.
Das Umweltbundesamt weist ausdrücklich darauf hin, dass gestrichenes oder behandeltes Holz, Sperrholz, Span- und Faserplatten ungeeignet beziehungsweise verboten sind. Auch Papier, Pappe, brennbare Abfälle und Müll dürfen nicht als Brennstoff verwendet werden. (Umweltbundesamt)
Warum ist behandeltes Holz gefährlich?
Beim Verbrennen können Schadstoffe entstehen, die:
* über den Rauch eingeatmet werden,
* sich auf Lebensmitteln ablagern,
* Nachbargrundstücke belasten,
* Böden und Pflanzen verunreinigen,
* giftige Rückstände in der Asche hinterlassen.
Für die Zubereitung von Lebensmitteln darf nur Brennstoff verwendet werden, der ausdrücklich für diesen Zweck geeignet ist.
Gartenabfälle sollten grundsätzlich nicht in einer Feuerschale, einem Grill oder einem Gartenfeuer entsorgt werden.
Dazu gehören unter anderem:
* Laub,
* feuchter Grünschnitt,
* Rasenschnitt,
* Heckenschnitt,
* Pflanzenreste,
* Wurzeln,
* Äste, die als Abfall entsorgt werden sollen.
Das Umweltbundesamt erklärt, dass die Entsorgung von Gartenabfällen, Grünschnitt, Laub und Holz durch offenes Feuer im Allgemeinen verboten ist. Beim Verbrennen entstehen hohe Staub-, Geruchs- und Schadstoffemissionen. (Umweltbundesamt)
Nach § 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz dürfen Abfälle zur Beseitigung grundsätzlich nur in dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden. (Gesetze im Internet)
Bessere Möglichkeiten
Gartenabfälle können je nach örtlichem Angebot:
* kompostiert,
* gemulcht,
* über die Biotonne entsorgt,
* zu einer Grünabfallsammelstelle gebracht,
* durch kommunale Abholangebote entsorgt werden.
Es kann regional eng begrenzte Ausnahmeregelungen geben. Eine solche Ausnahme sollte jedoch niemals ohne vorherige Prüfung angenommen werden.
Ein gelegentlicher, kurzzeitiger Geruch lässt sich beim Grillen oder bei einem kleinen Feuer nicht immer vollständig verhindern. Nachbarn müssen jedoch keine dauerhafte, starke oder vermeidbare Rauchbelästigung hinnehmen.
§ 906 BGB regelt Einwirkungen zwischen Grundstücken. Dazu gehören ausdrücklich Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme und Geräusche. Unwesentliche Beeinträchtigungen müssen grundsätzlich hingenommen werden; bei wesentlichen Beeinträchtigungen kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen. (Gesetze im Internet)
Problematisch wird es beispielsweise, wenn:
* dichter Rauch regelmäßig auf das Nachbargrundstück zieht,
* Fenster wegen des Rauchs nicht geöffnet werden können,
* Rauch in Wohn- oder Schlafräume eindringt,
* Wäsche, Möbel oder Fassaden mit Ruß belastet werden,
* ungeeignete oder feuchte Brennstoffe verwendet werden,
* sehr häufig oder über viele Stunden Feuer gemacht wird,
* trotz einer Beschwerde keine Rücksicht genommen wird.
Praktische Tipps
* Vorher Windrichtung prüfen.
* Nur trockenes Holz verwenden.
* Das Feuer nicht unnötig groß werden lassen.
* Keine feuchten Blätter oder Gartenabfälle verbrennen.
* Bei ungünstigem Wind auf das Feuer verzichten.
* Nachbarn bei einer größeren Feier vorher informieren.
* Ruhezeiten beachten.
Es gibt keine bundesweit einheitliche Regel, nach der beispielsweise exakt fünf-, zehn- oder zwanzigmal pro Jahr gegrillt werden darf. Gerichte entscheiden Streitfälle nach den konkreten Umständen.
Für private mobile Feuerschalen gibt es keinen einheitlichen, bundesweit gültigen Pauschalabstand, der an jedem Ort und für jede Bauart gilt. Konkrete Abstände können sich aus Landesrecht, Gemeindeverordnungen, Herstellerangaben, Brandschutzvorschriften oder örtlichen Auflagen ergeben.
Die Feuerstelle muss so aufgestellt sein, dass Funken, Flammen und Strahlungswärme keine brennbaren Materialien erreichen können.
Abstand sollte insbesondere gehalten werden zu:
* Wohnhäusern,
* Garagen,
* Carports,
* Gartenhäusern,
* Holzzäunen,
* Hecken,
* Bäumen,
* trockenen Pflanzen,
* Markisen,
* Sonnenschirmen,
* Gartenmöbeln,
* Brennholzlagern,
* Fahrzeugen,
* Gasflaschen,
* Kraftstoffen,
* Nachbargrundstücken.
Auch ein großer Abstand hilft nicht, wenn starker Wind Funken in Richtung eines Gebäudes trägt. Die Feuerstelle muss deshalb immer unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umgebung und Wetterlage betrieben werden.
Wichtig
Die Sicherheits- und Aufstellhinweise des Herstellers sind verbindlich zu beachten. Fordert der Hersteller einen bestimmten Abstand, darf dieser nicht unterschritten werden.
Bei starkem Wind sollte eine Feuerschale oder ein offenes Feuer nicht betrieben werden. Funken und Glut können über große Entfernungen getragen werden und trockene Pflanzen, Dächer oder Gegenstände entzünden.
Bei anhaltender Trockenheit können Behörden zeitweise verbieten:
* offenes Feuer,
* das Grillen im Freien,
* die Nutzung öffentlicher Grillplätze,
* Feuer in Waldnähe,
* Brauchtumsfeuer,
* das Verbrennen landwirtschaftlicher Rückstände.
Amtliche Warnungen können über Warnportale, kommunale Internetseiten und Warn-Apps veröffentlicht werden. Das Bundeswarnportal stellt amtliche Warnungen aus den Bereichen Bevölkerungsschutz, Wetter und weiteren Gefahrenlagen bereit. (Warnung)
Der digitale Waldbrandatlas enthält aktuelle Informationen zur Waldbrandgefährdung und zur Lageübersicht. (Geodatenzentrum)
Waldbrandgefahrenstufen
Eine hohe Waldbrandgefahrenstufe bedeutet nicht automatisch, dass bundesweit jede private Feuerschale verboten ist. Sie ist jedoch ein deutliches Warnsignal. Regionale Behörden können zusätzliche Verbote erlassen.
Vor jedem Feuer bei trockener Witterung sollten deshalb geprüft werden:
* aktuelle Waldbrandgefahrenstufe,
* lokale Warnmeldungen,
* Allgemeinverfügungen der Stadt oder Gemeinde,
* Einschränkungen des Landkreises,
* Hinweise der Feuerwehr.
In und an Wäldern gelten besonders strenge Regeln. Die konkreten Abstände und Verbote unterscheiden sich je nach Bundesland.
Grundsätzlich sollte in Wäldern nur an ausdrücklich ausgewiesenen Feuer- oder Grillstellen Feuer gemacht werden. Der Deutsche Feuerwehrverband empfiehlt, in der Natur ausschließlich dafür vorgesehene Plätze zu nutzen und bestehende Verbote unbedingt zu beachten. (Feuerwehrverband)
Auch außerhalb eines Waldes kann ein Feuer problematisch sein, wenn Funken, Glut oder Rauch in Richtung der Waldfläche gelangen.
Besonders gefährlich sind:
* trockener Waldboden,
* Nadelstreu,
* dürres Gras,
* starker Wind,
* Funkenflug,
* abgestellte Fahrzeuge auf trockenem Gras,
* weggeworfene Zigaretten,
* heiße Grillkohle.
Bei hoher Waldbrandgefahr sollte im Zweifel vollständig auf offenes Feuer verzichtet werden.
Grillen auf dem Balkon ist nicht automatisch immer erlaubt. Entscheidend sind:
* Mietvertrag,
* Hausordnung,
* Brandschutz,
* Art des Grills,
* Rauchentwicklung,
* bauliche Situation,
* Rücksichtnahme auf Nachbarn.
Enthält der Mietvertrag ein wirksames ausdrückliches Grillverbot, muss dieses beachtet werden. Der Deutsche Mieterbund weist außerdem darauf hin, dass Grillen auch ohne ausdrückliches Verbot unzulässig sein kann, wenn Rauch in benachbarte Wohnungen zieht. (Deutscher Mieterbund)
Holzkohlegrill auf dem Balkon
Ein Holzkohlegrill verursacht Rauch, Funken und offene Glut. Deshalb ist seine Nutzung auf vielen Balkonen durch Mietvertrag oder Hausordnung ausgeschlossen. Auch ohne ausdrückliches Verbot kann ein Holzkohlegrill aufgrund der konkreten Brandgefahr oder Rauchentwicklung ungeeignet sein.
Gasgrill auf dem Balkon
Ein Gasgrill verursacht meist weniger Rauch, arbeitet aber mit offenem Feuer und einer Gasflasche. Deshalb müssen insbesondere Herstellerangaben, Abstände, die sichere Aufbewahrung der Gasflasche und mögliche Verbote der Hausordnung beachtet werden.
Elektrogrill auf dem Balkon
Ein Elektrogrill ist häufig die konfliktärmste Lösung, weil keine Gasflasche, Kohleglut oder offene Flamme benötigt wird. Trotzdem können Fettbrand, Qualm und Gerüche entstehen. Auch ein Elektrogrill darf nicht unbeaufsichtigt betrieben werden.
Eine Feuerschale mit Holzfeuer ist für einen gewöhnlichen Balkon in der Regel nicht geeignet.
Dagegen sprechen insbesondere:
* offene Flammen,
* starker Funkenflug,
* hohe Strahlungswärme,
* Rauchentwicklung,
* geringe Abstände zur Fassade,
* Balkone und Überdachungen darüber,
* brennbare Bodenbeläge,
* benachbarte Wohnungen,
* Flucht- und Rettungswege.
Auch Tischfeuer oder dekorative Feuerstellen dürfen nur entsprechend ihrer Zulassung, Bedienungsanleitung und für den vorgesehenen Einsatzbereich betrieben werden.
Geräte, die nur für den Außenbereich bestimmt sind, dürfen nicht in geschlossenen oder teilweise geschlossenen Räumen verwendet werden.
Holzkohlegrills, Feuerschalen und andere Geräte mit offener Verbrennung dürfen nicht in geschlossenen Räumen betrieben werden, sofern sie nicht ausdrücklich als zugelassene Feuerstätte für diesen Raum installiert wurden.
Beim Verbrennen entsteht Kohlenmonoxid. Dieses Gas ist unsichtbar, geruchlos und kann innerhalb kurzer Zeit lebensgefährlich werden.
Gefährlich sind auch vermeintlich offene Bereiche wie:
* Garagen mit geöffnetem Tor,
* Wintergärten,
* Gartenhäuser,
* Pavillons mit geschlossenen Seiten,
* Zelte,
* Wohnmobile,
* Kellerräume,
* überdachte Innenhöfe mit unzureichender Belüftung.
Der Deutsche Feuerwehrverband warnt ausdrücklich davor, Grillgeräte in geschlossenen Räumen zu betreiben oder einen noch warmen Grill dort abkühlen zu lassen. Es besteht Lebensgefahr durch Brandgase. (Feuerwehrverband)
Nein. Spiritus, Benzin und ähnliche flüssige Brandbeschleuniger sind zum Anzünden eines Grills oder einer Feuerschale extrem gefährlich.
Beim Verdampfen kann sich eine brennbare Gaswolke bilden. Wird diese entzündet, kann eine explosionsartige Stichflamme entstehen. Personen in der Umgebung können schwere oder tödliche Verbrennungen erleiden.
Niemals verwenden:
* Spiritus,
* Benzin,
* Bremsenreiniger,
* Verdünnung,
* Lampenöl ohne entsprechende Freigabe,
* andere brennbare Flüssigkeiten.
Verwendet werden sollten ausschließlich:
* geeignete feste Grillanzünder,
* elektrische Grillanzünder,
* Anzündkamine,
* vom Hersteller ausdrücklich vorgesehene Anzündhilfen.
Besonders wichtig: Niemals flüssigen Brennstoff in ein bereits brennendes oder noch warmes Feuer nachgießen.
Der Deutsche Feuerwehrverband warnt ausdrücklich vor der Verwendung von Spiritus beim Grillen. (Feuerwehrverband)
Ein Feuer muss von der ersten Flamme bis zum vollständigen Erlöschen beaufsichtigt werden.
In der Nähe sollten geeignete Löschmittel bereitstehen, beispielsweise:
* ein angeschlossener Gartenschlauch,
* mehrere Eimer Wasser,
* ein geeigneter Feuerlöscher,
* eine Löschdecke für bestimmte Entstehungsbrände,
* Sand zum kontrollierten Abdecken kleiner Glutbereiche.
Nicht jedes Löschmittel eignet sich für jede Brandart. Brennendes Fett darf niemals mit Wasser gelöscht werden. Dabei kann eine explosionsartige Fettexplosion entstehen.
Weitere Sicherheitsregeln
* Kinder und Haustiere fernhalten.
* Keine leicht entzündbare Kleidung tragen.
* Lange Haare zusammenbinden.
* Feuer nicht unbeaufsichtigt lassen.
* Feuerstelle nicht unter Überdachungen betreiben.
* Keine Brennstoffe direkt neben der Feuerstelle lagern.
* Fluchtwege freihalten.
* Bei starkem Funkenflug Feuer sofort verkleinern oder löschen.
* Heiße Asche nicht in Kunststoff- oder Papierbehälter füllen.
* Asche vollständig auskühlen lassen.
Der Feuerwehrverband empfiehlt, Asche vollständig und unter Aufsicht abkühlen zu lassen und sie keinesfalls in Kartons oder Kunststoffbehältern zu entsorgen. (Feuerwehrverband)
Kinder können Geschwindigkeit, Hitze und Ausbreitung eines Feuers nicht zuverlässig einschätzen. Deshalb müssen sie jederzeit beaufsichtigt werden.
Besondere Gefahren sind:
* heiße Metalloberflächen,
* umfallende Feuerschalen,
* Funkenflug,
* nachglühende Kohlen,
* Anzünder,
* Brandbeschleuniger,
* heiße Grillroste,
* Fett und kochende Flüssigkeiten.
Auch Haustiere können eine Feuerschale umstoßen oder sich an heißen Oberflächen verletzen. Leinen, Spielzeug und Futterplätze sollten sich nicht in der Nähe der Feuerstelle befinden.
Nach dem Erlöschen bleibt Metall häufig noch mehrere Stunden heiß.
Auf Campingplätzen gelten die Regeln des Betreibers. Diese können strenger sein als die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben.
Mögliche Regelungen sind:
* vollständiges Verbot offener Feuer,
* Grillen nur in bestimmten Bereichen,
* nur Gas- oder Elektrogrills erlaubt,
* Feuerschalen nur auf feuerfesten Unterlagen,
* Mindestabstände zu Zelten und Fahrzeugen,
* Verbot bei Trockenheit,
* vorgeschriebene Löschmittel,
* feste Ruhezeiten.
Die Erlaubnis eines Campingplatzes ersetzt keine behördlichen Verbote. Bei hoher Waldbrandgefahr kann die Nutzung von Feuerstellen auch kurzfristig untersagt werden.
Auf öffentlichen Grünflächen, an Seen, in Parks oder auf Wanderplätzen darf nicht automatisch gegrillt oder Feuer gemacht werden.
In vielen Städten ist Grillen nur auf gekennzeichneten Flächen erlaubt. Offene Lagerfeuer sind häufig vollständig verboten oder genehmigungspflichtig.
Zu beachten sind:
* örtliche Grünanlagenverordnungen,
* Parkordnungen,
* Naturschutzvorschriften,
* Waldgesetze,
* Abfall- und Lärmschutzregeln,
* zeitlich begrenzte Feuerverbote.
Nach dem Grillen müssen Abfälle, Kohle und Asche ordnungsgemäß entsorgt werden. Heiße Kohle darf nicht in gewöhnliche Abfallbehälter gefüllt werden.
Osterfeuer, Martinsfeuer, Maifeuer und andere Brauchtumsfeuer sind nicht automatisch private Freizeitfeuer.
Damit ein Feuer als Brauchtumsfeuer anerkannt wird, können je nach Gemeinde Voraussetzungen gelten, beispielsweise:
* tatsächlicher traditioneller Zweck,
* öffentliche Zugänglichkeit,
* Durchführung durch einen Verein oder eine Gemeinschaft,
* vorherige Anmeldung,
* behördliche Genehmigung,
* Sicherheitskonzept,
* verantwortliche Aufsichtsperson,
* Kontrolle des Brennmaterials.
Ein privat entzündeter Holzhaufen wird nicht allein dadurch zum Brauchtumsfeuer, dass er als „Osterfeuer“ bezeichnet wird.
In aufgeschichteten Holzhaufen können sich Tiere verstecken. Das Material sollte deshalb vor dem Anzünden kontrolliert oder kurz vorher neu aufgeschichtet werden.
Für fest installierte Feuerstätten gelten andere Anforderungen als für mobile Feuerschalen oder Grills.
Dazu zählen unter anderem:
* Kaminöfen,
* offene Kamine,
* Pelletöfen,
* fest eingebaute Außenkamine,
* Feuerstätten mit Abgasführung,
* gewerblich genutzte stationäre Grillanlagen.
Je nach Anlage können erforderlich sein:
* Abstimmung mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger,
* baurechtliche Prüfung,
* Einhaltung der Feuerungsverordnung des Bundeslandes,
* Prüfung des Schornsteins,
* Nachweis über Emissionswerte,
* Abnahme vor der Inbetriebnahme,
* regelmäßige Überprüfungen.
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthält unter anderem Anforderungen an Brennstoffe, Feuerungsanlagen und die Ableitung von Abgasen. (Gesetze im Internet)
Vor dem Kauf oder Einbau einer fest installierten Feuerstätte sollte deshalb der zuständige Schornsteinfegerbetrieb kontaktiert werden.
Ein offener Kamin ist rechtlich nicht mit einem gewöhnlichen Kaminofen gleichzusetzen.
Die 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung definiert einen offenen Kamin als eine Feuerstätte für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden kann und nicht ausschließlich der Zubereitung von Speisen dient. (Gesetze im Internet)
Offene Kamine dürfen regelmäßig nur gelegentlich betrieben werden. Was im Einzelfall als gelegentlich gilt, sollte mit dem zuständigen Schornsteinfeger geklärt werden.
Für dauerhaftes Heizen sind offene Kamine aufgrund ihres Wirkungsgrades und ihrer Emissionen grundsätzlich nicht gedacht.
Rauchmelder erkennen Rauchpartikel, aber nicht zuverlässig Kohlenmonoxid. Ein Kohlenmonoxidmelder ist deshalb ein eigenes Gerät.
Ein CO-Melder kann insbesondere sinnvoll sein in Gebäuden mit:
* Kaminofen,
* Gastherme,
* Heizkessel,
* offener Feuerstätte,
* angrenzender Garage,
* anderen Verbrennungseinrichtungen.
Ein CO-Melder ersetzt jedoch niemals:
* die fachgerechte Installation,
* die regelmäßige Wartung,
* die Schornsteinprüfung,
* ausreichende Verbrennungsluft,
* die Einhaltung der Bedienungsanleitung.
Grills und Feuerschalen dürfen auch mit vorhandenem CO-Melder nicht in geschlossenen Räumen betrieben werden.
Wer ein Feuer entzündet oder eine Feuerstelle betreibt, ist für die notwendige Sorgfalt verantwortlich.
Kommt es durch Funkenflug, Fahrlässigkeit oder unzureichende Beaufsichtigung zu einem Schaden, können unter anderem entstehen:
* Schadenersatzansprüche,
* Kosten eines Feuerwehreinsatzes,
* Bußgelder,
* strafrechtliche Ermittlungen,
* Regressforderungen eines Versicherers,
* mietrechtliche Konsequenzen.
Ob eine private Haftpflicht-, Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung eintritt, hängt vom Vertrag und vom konkreten Schaden ab. Grob fahrlässiges Verhalten, vorsätzliche Verstöße oder nicht versicherte Risiken können den Versicherungsschutz beeinträchtigen.
Versicherungsbedingungen sollten deshalb vor dem Betrieb größerer oder fest installierter Feuerstellen geprüft werden.
Beim gewerblichen Betrieb von Grills, Feuerstellen oder Außenküchen gelten zusätzliche Anforderungen.
Mögliche Themen sind:
* Arbeitsschutz,
* Brandschutzkonzept,
* Betriebssicherheitsverordnung,
* Umgang mit Gasflaschen,
* Prüfungen von Arbeitsmitteln,
* Lüftung und Abgasführung,
* Lebensmittelhygiene,
* Flucht- und Rettungswege,
* Auflagen der Bauaufsicht,
* Vorgaben der Berufsgenossenschaft,
* Genehmigungen für Außengastronomie,
* Immissionsschutz gegenüber Nachbarn.
Die Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet Arbeitgeber unter anderem zur Gefährdungsbeurteilung und zu Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. (Gesetze im Internet)
Ein für den Privatgebrauch bestimmtes Gerät ist nicht automatisch für den dauerhaften gewerblichen Einsatz geeignet. Vor der Inbetriebnahme sollten Gewerbeaufsicht, Brandschutzverantwortliche und gegebenenfalls die zuständige Berufsgenossenschaft eingebunden werden.
Auch ein ursprünglich zulässiges Feuer kann beendet werden, wenn eine konkrete Gefahr entsteht.
Das kann beispielsweise der Fall sein bei:
* starkem Funkenflug,
* plötzlichem Wind,
* unkontrollierter Ausbreitung,
* extremer Rauchentwicklung,
* Gefahr für Gebäude,
* Waldbrandgefahr,
* Verstoß gegen ein aktuelles Feuerverbot,
* fehlender Beaufsichtigung.
Anweisungen von Feuerwehr, Polizei oder Ordnungsamt sind zu befolgen.
Bei einem unkontrollierten Feuer gilt:
1. Menschen und Tiere aus dem Gefahrenbereich bringen.
2. Notruf 112 wählen.
3. Genaue Adresse und Zufahrt nennen.
4. Art und Umfang des Feuers beschreiben.
5. Auf Rückfragen warten.
6. Nur gefahrlose eigene Löschversuche unternehmen.
7. Zufahrt für die Feuerwehr freihalten.
8. Keine Personen zur Rettung von Gegenständen gefährden.
Ein Feuer kann sich innerhalb weniger Sekunden stark ausbreiten. Eigene Löschversuche dürfen deshalb nur durchgeführt werden, wenn keine Eigengefährdung besteht.